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Als Aussteller eines Gutscheins bist du verpflichtet, ihn innerhalb seiner Gültigkeit einzulösen.
Ist der Gutschein noch über die gesetzliche Mindestgültigkeit hinaus gültig, kannst du als dessen Aussteller ihn wieder in Umlauf bringen. Ist er weniger lange gültig, muss du ihn nach dem Einlösen aus dem Verkehr nehmen und vernichten. Dank dieser Regel erhalten Nutzer in der Praxis kaum Gutscheine, die nächstens verfallen.
In Deutschland ausgestellt:
Gültigkeit des Gutscheins | Handlung durch den Aussteller |
---|---|
mehr als 3 Jahre | muss ihn annehmen, kann ihn wiederverwenden |
weniger als 3 Jahre | muss ihn einlösen und vernichten |
In der Schweiz ausgestellt:
Gültigkeit des Gutscheins | Handlung durch den Aussteller |
---|---|
mehr als 5 Jahre | muss ihn annehmen, kann ihn wiederverwenden |
weniger als 5 Jahre | muss ihn einlösen und vernichten |
Siehe auch Wie annehmen.
Als Bürgin oder Bürge bist du nur zur Einlösung des Minuto-Gutscheins verpflichtet, wenn der Aussteller und dessen Rechtsnachfolger (Erbe) unfähig sind, die entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen, zum Beispiel bei:
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